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Whistleblowing

Was kann gemeldet werden?

Es gibt keine erschöpfende Liste von rechtswidrigen Handlungen oder Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer Whistleblowing-Meldung sein können. Meldungen gelten als relevant, wenn sie sich auf Verhaltensweisen, Risiken, Verstöße oder Unregelmäßigkeiten beziehen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Im Meldeformular finden Sie eine Liste von Themen, die Ihnen beim Ausfüllen Ihrer Meldung helfen sollen; bitte wählen Sie eines davon aus. Weitere Einzelheiten finden Sie in der entsprechenden Verordnung. Whistleblowing betrifft keine persönlichen Beschwerden des Meldenden.
Das gemeldete rechtswidrige Verhalten muss sich auf Situationen beziehen, von denen der Meldende direkt oder indirekt, auch zufällig, im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis und seiner Funktion Kenntnis erlangt hat. Meldungen, die ausschließlich auf Verdächtigungen oder Gerüchten beruhen, können nicht als schutzwürdig angesehen werden, da es notwendig ist, die Interessen der von den gemeldeten Informationen betroffenen Dritten zu wahren und gleichzeitig zu verhindern, dass die Verwaltung oder die Einrichtung interne Untersuchungen durchführt, die möglicherweise unwirksam und in jedem Fall kostspielig sind.

Schließlich bleibt die Anforderung der Wahrhaftigkeit der gemeldeten Tatsachen unerlässlich, um die gemeldete Partei zu schützen.

Bitte beachten Sie, dass die Identität der meldenden Person und alle anderen Informationen, aus denen diese Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ohne die ausdrückliche Zustimmung der meldenden Person nicht an andere Personen weitergegeben werden dürfen als an diejenigen, die für die Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Meldungen zuständig und gemäß Artikel 29 und Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 2-quaterdecies des Datenschutzgesetzes, das im Gesetzesdekret Nr. 196 vom 30. Juni 2003 festgelegt ist, ausdrücklich zur Verarbeitung dieser Daten befugt sind.

SUBMIT A REPORT

Bitte beachten Sie, dass bei einer anonymen Meldung die Identität der meldenden Person und alle anderen Informationen, aus denen diese Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ohne die ausdrückliche Zustimmung der meldenden Person nicht an andere Personen weitergegeben werden dürfen als an diejenigen, die für die Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Meldungen zuständig und gemäß Artikel 29 und Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 2-quaterdecies des Datenschutzgesetzes, festgelegt im Gesetzesdekret Nr. 196 vom 30. Juni 2003, Diese Anonymität erlaubt es dem externen, mit dem Verfahren betrauten Beamten nicht, dem Meldenden eine Empfangsbestätigung für die Meldung auszustellen, mit dem Meldenden in Kontakt zu bleiben, gegebenenfalls zusätzliche Informationen anzufordern oder Feedback zur Meldung zu geben.

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